Liefer- u. Zahlungsbedingungen
A. Lieferverträge
1. Lieferverträge gelten nur dann als zustande gekommen, wenn der Lieferer entweder dies bestätigt oder durch Übersendung der Ware den Auftrag ausführt. Abweichungen bedürfen der Bestätigung des Lieferers.
B. Preise
1.Werden Lieferungen oder Leistungen erst nach Ablauf von 4 Monaten nach Vertragsabschluß erbracht, werden sich die Vertragspartner über eine Anpassung des Preises verständigen, wenn sich nach Vertragsabschluß die auftragsbezogenen Kosten wesentlich geändert haben.
C. Zahlung
1. Die Zahlungen sind bar und ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto zu leisten. Wird das Zahlungsziel überschritten, so können wir ohne Mahnung Zinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank fordern.
2. Wird eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Bestellers bekannt oder gerät der Besteller mit einer Zahlung in Verzug, so kann der Lieferer die Lieferung verweigern, bis der Besteller vollständig bezahlt oder Sicherheit hierfür geleistet hat.
D. Verpackungen
1. Soweit zwingende Vorschriften der Verpackungsverordnung nicht entgegenstehen, werden die für den Versand erforderlichen Verpackungen zum Selbstkostenpreis berechnet und weder zurückgenommen noch gutgeschrieben.
E. Lieferzeit
1. Angaben über Lieferzeiten sind unverbindlich. Schadensersatzansprüche wegen Nichteinhaltung einer vereinbarten Lieferzeit sind ausgeschlossen, es sei denn, die Nichteinhaltung beruht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, die uns zuzurechnen sind.
2. Ist eine Lieferzeit vereinbart, so setzt ihre Einhaltung voraus, dass der Besteller seine Vertragspflicht erfüllt. Der Liefertermin ist eingehalten, wenn die Ware bis zu seinem Ablauf unser Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
3. Ist die Überschreitung eines Liefertermins von uns zu vertreten, so kann der Besteller vom einzelnen Auftrag zurücktreten, nachdem er uns schriftlich eine Nachfrist von wenigstens vier Wochen gesetzt hat und diese ungenützt verstrichen ist.
4. Werden wir durch höhere Gewalt an der Lieferung gehindert, so verlängert sich der Liefertermin ohne weiteres um deren Dauer. Der höheren Gewalt stehen unvorhergesehene Umstände gleich, die uns die Lieferung unzumutbar erschweren oder unmöglich machen, wie Arbeitskampf, behördliche Maßnahmen, schlechte Versorgung mit Rohstoffen, Betriebsstörungen durch Wasser, Feuer, Maschinenbruch usw., gleichgültig, ob sie bei uns oder unseren Vorlieferanten eintreten. Wir haben in diesen Fällen das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Auf Verlangen des Bestellers haben wir uns zu erklären, ob wir zurücktreten oder innerhalb einer von uns zu bestimmenden angemessenen Frist liefern werden. Schadensersatzansprüche sind in jedem Fall ausgeschlossen.
Allgemeine Lieferbedingungen
I. Allgemeine Bestimmungen
1. Für den Umfang der Lieferungen oder Leistungen (im folgenden: Lieferungen) sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten jedoch nur insoweit, als der Lieferer oder Leistende (im folgenden: Lieferer) ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
2. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im folgenden: Unterlagen) behält sich der Lieferer seine Eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferers Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag dem Lieferer nicht erteilt wird, diesem auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.
Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers. Diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen der Lieferer zulässigerweise Lieferungen übertragen hat.
3. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
II. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
2. Zahlungen sind frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten.
3. Der Besteller kann mit solchen Forderung aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
III. Eigentumsvorbehalt
1. Die von uns gelieferte Ware bleibt unser Eigentum, bis der Besteller sämtliche Forderungen bezahlt hat, die wir gegen ihn haben. Wechsel und Schecks gelten erst nach ihrer Einlösung als Bezahlung.
2. Der Besteller darf die Ware, an der wir uns das Eigentum vorbehalten haben, im Rahmen des ordentlichen Geschäftsbetriebes veräußern, es sei denn, dass er sich in Zahlungsverzug befindet oder die Zahlungen einstellt. Er darf die Ware nicht verpfänden oder zur Sicherheit übereignen. Pfändungen der Vorbehaltsware sind uns unverzüglich unter Beifügung des Pfändungsprotokolls (Abschrift) zu melden.
3. Veräußert der Besteller die Ware, so tritt er schon jetzt bis zur Tilgung aller unserer Forderungen die ihm aus der Veräußerung zustehenden Rechte gegen seinen Abnehmer mit allen Nebenrechten und Sicherheiten an uns ab. Wir können verlangen, dass der Besteller die Abtretung seinen Abnehmern mitteilt und uns alle Auskünfte und Unterlagen gibt, die zum Einzug nötig sind.
4. Werden die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware oder der Ware, an der wir Miteigentum haben, in ein Kontokorrent aufgenommen, so tritt er uns schon jetzt seinen Zahlungsanspruch in Höhe des jeweiligen und des anerkannten Saldos ab, und zwar in Höhe unserer Forderungen gegen den Besteller.
5. Der Besteller darf die uns abgetretenen Forderungen einziehen, es sei denn, dass er sich in Zahlungsverzug befindet oder die Zahlungen eingestellt hat. Übersteigt der Wert der uns insgesamt eingeräumten Sicherheiten unsere Forderungen gegen den Besteller um mehr als 20%, so sind wir insoweit auf Verlangen des Bestellers zur Freigabe verpflichtet.
IV. Gefahrenübergang
1. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Besteller über:
a) Bei Lieferungen, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden Sind. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden Lieferungen vom Lieferer gegen die üblichen Transportrisiken versichert.
b) Bei Lieferung am Tage der Übernahme in eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb.
2. Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme in eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Besteller über.
V. Entgegennahme
1. Lieferungen sind, auch wenn sie unerhebliche Mängel aufweisen, vom Besteller entgegenzunehmen.
VI. Gewährleistung
Für Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet der Lieferer wie folgt:
1. Der Besteller hat die Ware nach Empfang sofort zu untersuchen. Mängelrügen müssen unverzüglich schriftlich erfolgen, bei offenkundigen Mängeln spätestens innerhalb von 3 Tagen, bei verborgenen Mängeln spätestens innerhalb von 3 Tagen nach Entdeckung des Mangels.
2. Hat unsere Ware Mängel, für die wir haften, so sind wir nur verpflichtet, die Teile, die nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes unbrauchbar sind, unentgeltlich nach unserer Wahl bei uns oder beim Besteller nachzubessern oder auszutauschen.
3. Wir können die Nachbesserung oder Ersatzlieferung verweigern, solange der Besteller nicht alle seine nicht mit dem mangelhaften Teil der Ware zusammenhängenden Verpflichtungen erfüllt hat.
4. Können Mängel durch Nachbesserung und Ersatzlieferung nicht behoben werden, so kann der Besteller Erstattung des Kaufpreises für die mangelhaften Teile verlangen.
Dasselbe gilt, wenn wir unseren Verpflichtungen zur Nachbesserung und Ersatzlieferung aus Gründen, die wir zu vertreten haben, nicht nachkommen. Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Wandlung, Minderung oder Schadensersatz, vor allem für Folgeschäden und entgangenen Gewinn, sind ausgeschlossen. Dies gilt auch, soweit solche Ansprüche aus falscher Beratung, unerlaubter Handlung, Produkthaltung, positiver Forderungsverletzung oder Verschulden bei Vertragsabschluß hergeleitet werden. Es gilt nicht, soweit die Ursache auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruht, die uns zuzurechnen sind.
VII. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte
1. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung eines gewerblichen Schutzrechtes oder Urheberrechtes (im folgenden: Schutzrechte) durch vom Lieferer gelieferte, vertragsgemäß genutzte Produkte gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet der Lieferer gegenüber dem Besteller wie folgt:
a) Der Lieferer wird nach seiner Wahl auf seine Kosten entweder ein Nutzungsrecht für das Produkt erwirken, das Produkt so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird oder das Produkt austauschen. Ist dies dem Lieferer nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, hat er das Produkt gegen Erstattung des Kaufpreises zurückzunehmen.
b) Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferers bestehen nur dann, wenn der Besteller den Lieferer über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichshandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung des Produkts aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, dem Dritten gegenüber darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
2. Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
3. Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine vom Lieferer nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass das Produkt vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht vom Lieferer gelieferten Produkten eingesetzt wird.
4. Weitergehende Ansprüche gegen den Lieferer sind ausgeschlossen, Art. IX (Sonstige Haftung) bleibt jedoch ebenso unberührt wie das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag.
VIII. Unmöglichkeit, Vertragsanpassung
1. Wird dem Lieferer die ihm obliegende Lieferung aus einem von ihm zu vertretenden Grunde unmöglich, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des anfänglichen Unvermögens, zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden.
Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
IX. Sonstige Haftung
Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus positiver Forderungsverletzung, aus der Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlung und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, des Fehlens zugesicherter Eigenschaften oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zwingend gehaftet wird. Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen.
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
X. Gerichtsstand
1. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Vollkaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten nach Wahl des Lieferers der Hauptsitz oder die Niederlassung des Lieferers.
2. Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht unter Ausschluß des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf(CISG).
XI. Verbindlichkeit des Vertrages
1. Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.